Gebühren

Die Vergütung für meine Tätigkeit bemisst sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Kosten für ein  erstes Beratungsgespräch liegen ohne die Vorlage eines Beratungsscheines in der Regel je nach Umfang und Schwierigkeit zwischen 80,00 EUR-190,00 EUR (inkl. USt.).

Sofern Sie ein geringes Einkommen, eine geringe Rente, ALG I oder ALG II beziehen, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Förderung einer Rechtshilfe bzw. der Rechtsberatung. Dann könnte zum Beispiel staatliche Unterstützung durch Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Beratungshilfe:

Für ein erstes Beratungsgespräch und eine erste Vertretungsanzeige gegenüber der Gegenseite fällt mit dem so genannten Beratungsschein lediglich eine Zuzahlung i.H.v. 15,00 EUR an. Den Beratungsschein erhalten Sie bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. Um die Bedürftigkeit bei der Rechtsantragsstelle nachzuweisen, wird in der Regel die Vorlage eines Bewilligungsbescheids, Rentenbescheids oder die Vorlage einer letzten Gehaltsabrechnung verlangt.

Prozesskostenhilfe:

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen.